Sind Dashcam-Aufzeichnungen zur Verfolgung von Verkehrsverstößen zulässig?

Dashcam-AufzeichnungDash-Cams in Pkws zur Aufnahme theoretisch bevorstehende Unfälle erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wird die Dash-Cam als Überwachungskamera eingesetzt, stellt sich die Frage, inwieweit Persönlichkeitsrechte der von der Überwachung betroffenen Personen verletzt sind. Im privaten Bereich ist diese Schwelle schnell überschritten (siehe hierzu folgenden Beitrag!), im öffentlichen Bereich wird das entsprechende Gesetz § 6 b BDSG großzügiger angewandt.

So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15, entschieden, dass eine Dashcam-Aufzeichnung zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich zulässig ist. Konkret ging es um einen Rotlichverstoß, welcher ein anderer Verkehrsteilnehmer zufällig aufgenommen hatte. Die Behörde verhängte aufgrund der Aufnahme ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.

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